Die Wegzugsbesteuerung war bis 2021 ein klares EU/EWR-vs-Rest-Spiel. Wer in die EU zog, bekam zinslose Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung. Wer in Drittstaaten wie die VAE zog, zahlte sofort. Seit 1. Januar 2022 ist dieser Unterschied verschwunden — und zwar nach unten harmonisiert. Heute zahlt jeder sofort.
Für DACH-HNWI mit Dubai-Plan heißt das praktisch dreierlei. Erstens: Wer Anteile an einer deutschen GmbH, AG oder einer ausländischen Kapitalgesellschaft hält und die 1-%-Schwelle des § 17 EStG in den letzten fünf Jahren überschritten hat, löst § 6 AStG aus. Die Steuer wird auf den fiktiven Veräußerungsgewinn erhoben — also auf die stille Reserve. Das kann bei gewachsenen Beteiligungen siebenstellig werden, ohne dass je ein Euro real geflossen ist. Die einzige Erleichterung: Antrag auf sieben gleiche Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG, üblicherweise gegen Sicherheitsleistung in Höhe der gesamten Steuerschuld.
Zweitens: § 2 AStG zieht die Steuerpflicht für „erweitert inländische Einkünfte" bis zu zehn Jahre nach. Dubai ist Niedrigsteuerland im Sinne der Norm — die Einkommensteuerlast auf 77.000 € liegt dort um mehr als ein Drittel niedriger als in Deutschland. Die zweite Schwelle — wesentliche wirtschaftliche Interessen — wird in der Praxis schnell überschritten: Schon deutsche Mieteinkünfte oder Beteiligungserträge über 62.000 € pro Jahr genügen, ebenso ein deutsches Vermögen mit nicht-ausländischen Einkünften über 154.000 €. Die zehn Jahre laufen ab Ende des Wegzugsjahres — wer im Mai 2026 wegzieht, ist bis zum 31. Dezember 2036 erfasst.
Drittens: Das fehlende Doppelbesteuerungsabkommen verschärft die Lage spürbar. Bis Ende 2021 entlastete das DBA Deutschland-VAE bestimmte Einkunftsarten — insbesondere Mieteinkünfte und bestimmte Veräußerungsgewinne — vom deutschen Zugriff. Seit Januar 2022 entfällt dieser Schutz. Stand Mai 2026 sind weder ein Nachfolgeabkommen in Kraft noch öffentlich bekannte Verhandlungen anhängig. Deutschland steht damit unter den großen Industrienationen weitgehend isoliert ohne Abkommensschutz gegenüber den VAE da. CRS-Informationsaustausch, FATCA-äquivalent und Country-by-Country-Reporting laufen separat unverändert weiter — das Finanzamt sieht also weiterhin strukturell, was im VAE-Bankensektor passiert.
Für die Off-Plan-Direktinvestition in Dubai ist die gute Nachricht: § 6 AStG erfasst sie nicht. Die Norm zielt auf Kapitalgesellschaftsanteile, nicht auf direktes Grundvermögen. Wer eine Wohnung in Downtown oder eine Villa in Tilal Al Ghaf privat direkt erwirbt, löst keine Wegzugssteuer aus. Die zwei Anknüpfungspunkte bleiben § 2 AStG (laufende Mieteinkünfte aus Dubai können in den ersten zehn Jahren im deutschen Zugriff bleiben, wenn die wirtschaftlichen Interessen weiterhin überwiegend deutsch sind) und die strukturelle Frage, ob die Immobilie über eine Kapitalgesellschaft gehalten wird — dann lebt § 6 AStG indirekt wieder auf.
Die saubere Reihenfolge ist deshalb in fast jedem DACH-HNWI-Setup dieselbe: erst Steuerberater für Außensteuerrecht, dann Wegzugsplanung mit Datum, dann Strukturentscheidung (Direktbesitz vs. Holding), dann Immobilie. Wer diese Reihenfolge umdreht und in Dubai kauft, ohne die § 6/§ 2-Logik vorher durchgerechnet zu haben, bezahlt Liquidität für Steuern, die mit einer anderen Reihenfolge vermeidbar gewesen wären.